Was muss man im Auto haben? | ADAC

2023-02-16 16:28:57 By : Ms. sandra shao

Panne, Unfall oder Polizeikontrolle – warum Fahrzeugpapiere, Warndreieck und Verbandkasten unbedingt ins Auto gehören.

Neuregelung mit zwei Masken im Verbandkasten 2023 geplant

Immer im Original: Führerschein und Fahrzeugpapiere

Ein Ersatzreifen ist nicht vorgeschrieben

Nicht ohne Grund schreibt der Gesetzgeber bestimmte Sicherheitsausrüstung für jedes Auto vor. Wer sie nicht dabei hat, muss bei einer Polizeikontrolle mit einem Verwarnungsgeld rechnen.

Warndreieck: Wer es dabei haben muss

Warnwesten müssen ins Auto

Alle Autofahrerinnen und Autofahrer in Deutschland müssen einen Verbandkasten (DIN 13164) mitführen. Die Materialien dürfen das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht überschreiten.

Im Februar 2022 wurde die DIN 13164 angepasst. Diese listet auf, was in den Verbandkasten gehört. Nach der neuen Regelung müssen zusätzlich zwei medizinische Masken als Teil des Verbandkastens mitgeführt werden. Die Pflicht zur Mitnahme im Fahrzeug besteht jedoch erst, wenn die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) entsprechend geändert wird. Diese Änderung steht allerdings noch aus.

Bei Verstoß gegen die Mitführpflicht droht ein Verwarnungsgeld von 10 Euro.

Auch wenn Ersatzreifen im Auto keine Pflicht sind: Im eigenen Interesse sollte man ein Exemplar dabei haben. Eine Alternative können sogenannte Reifendichtmittel sein. Diese Pannensets (flüssiges Dichtmittel zum Einblasen in den Reifen mit 12-Volt-Kompressor) ermöglichen allerdings nur bei Stichverletzungen in der Lauffläche oder kleinen Rissen die Weiterfahrt.

Hat der Reservereifen kein ausreichendes Profil oder ist er aus anderen Gründen nicht verkehrssicher, dann darf er nur benutzt werden, um das Fahrzeug auf kürzestem Weg aus dem Verkehr zu bringen, z.B. zum nächstgelegenen Parkplatz oder zur Werkstatt.

So beheben Sie eine Reifenpanne

Das Warndreieck soll Auffahrunfälle verhindern und muss in zugelassener Form im Fahrzeug mitgeführt werden. Das gilt auch für Quads. Krafträder, also Motorräder, Roller oder Mopeds, benötigen kein Warndreieck.

Es muss rückstrahlend, tragbar, standsicher und so beschaffen sein, dass es bei Gebrauch auf ausreichende Entfernung erkennbar ist. Es ist beim Liegenbleiben sofort nach Einschalten des Warnblinklichts gut sichtbar aufzustellen.

Die Entfernung hinter dem Pannenfahrzeug ist abhängig von der Geschwindigkeit des Verkehrs. Bei schnellem Verkehr beträgt diese etwa 100 m; auf der Autobahn soll es mindestens 150 m, das entspricht etwa 200 Schritten, vor der Gefahrenstelle stehen. 

Bei Verstoß gegen die Mitführpflicht droht ein Verwarnungsgeld von 15 Euro.

Führerschein und die Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) müssen im Original mitgenommen werden und auf Nachfrage – z.B. eines Polizeibeamten – diesem ausgehändigt werden. Auch eine beglaubigte Kopie reicht als Ersatz für die Originalpapiere nicht aus. Wer auf Verlangen die erforderlichen Fahrzeugpapiere nicht vorzeigen kann riskiert ein Verwarnungsgeld von 10 Euro.

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In Deutschland gilt eine allgemeine Warnwestenpflicht: In jedem Fahrzeug muss eine Warnweste (Europäische Norm EN 471 oder EN ISO 20471:2013) vorhanden sein. Die Regelung betrifft alle in Deutschland zugelassenen Pkw, Lkw und Busse; Motorräder und Wohnmobile bleiben ausgenommen. 

Empfehlenswert ist es unabhängig davon, freiwillig für jeden Insassen eine Weste für den Fall einer Panne oder eines Unfalls mitzuführen. Diese erhöhen gerade nachts oder bei schlechten Sichtverhältnissen deutlich die Sicherheit.

Wer keine Warnweste dabei hat, dem droht ein Verwarnungsgeld von 15 Euro.

Das gilt für Warnwesten im Ausland

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